Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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3. Betriebsstätte -Abgrenzung gegenüber dem Stammhaus
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Begriff der Betriebsstätte. Die Betriebsstätte ist in Art. 5 definiert. Es handelt sich um eine Begriffsbestimmung, die gegenüber den entsprechenden Definitionen in den Steuerrechtsordnungen der beiden Vertragsstaaten selbständig ist. So begründet z.B. nach Art. 5 Abs. 4 auch die Tätigkeit eines abhängigen Vertreters im anderen Vertragsstaat dort eine Betriebsstätte. Das deutsche Steuerrecht kennt demgegenüber den „ständigen Vertreter“ i.S.d. § 13 AO, der - arbeitsrechtlich abhängig oder nicht - keine Betriebsstätte des Unternehmens begründet, jedoch ein eigenes Merkmal für die Anknüpfung der beschränkten Steuerpflicht darstellt (§ 121 Nr. 3 BewG).
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Abgrenzung ggü. dem Stammhaus. Art. 22 Abs. 2 regelt das Besteuerungsrecht für das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte. Das Vermögen der Betriebsstätte ist daher gegen das des Stammhauses und ggf. gegen das Vermögen anderer Betriebsstätten abzugrenzen. Hierfür gelten die gleichen Maßstäbe, die nach Art. 7 Abs. 2 für die Zurechnung der Einkünfte angewendet werden. Es gilt demnach der Grundsatz, dass die Betriebsstätte als selbständiges Unternehmen zu denken ist (Fremdvergleich, „dealing...