Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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3. Einnahmen
„..., Einnahmen aus ...“
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Einnahmen. Zinsen sind „Einnahmen“ aus bestimmten, in Art. 11 Abs. 2 näher definierten Erwerbsgrundlagen bzw. Einkunftsquellen. Hierzu zählen nicht nur Geldleistungen, sondern auch Sachleistungen und sonstige geldwerte Vorteile (s. Rz. 42). Einnahmen sind i.S. eines Bruttobetrags zu verstehen, d.h. vor Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Wie zu zeigen sein wird (s. Rz. 41 ff.), fallen unter „Einnahmen“ grds. jegliche Vergütungen für die zeitweise Nutzungsüberlassung von (Geld-)Kapital. Der Begriff der Einnahmen kann nicht unabhängig vom nationalen Steuerrecht des Anwenderstaats bestimmt werden. Aus der Funktion des DBA, ein innerstaatlich begründetes Besteuerungsrecht des Anwenderstaats einzuschränken, folgt vielmehr, dass aus der Perspektive des DBA ein solches Besteuerungsrecht stets vorausgesetzt wird und daher unter Einnahmen die nach dem innerstaatlichen Steuerrecht steuerpflichtigen Vermögensmehrungen zu verstehen sind. Es stellt sich erst nach Begründung des nationalen Besteuerungsrechts die Frage, ob der den innerstaatlichen Steuertatbestand auslösende Sachverhalt zugleich unter Art. 11 subsumiert werden ...