Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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b) Gewinnermittlung schweizerischer Betriebsstätten
920
Objektive Methode. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Steuerausscheidung bei Steuerpflichtigen mit Betriebsstätten in der Schweiz und Sitz sowie tatsächlicher Verwaltung im Ausland aufgrund des Wortlautes von Art. 52 Abs. 4 DBG nach der objektmäßigen Methode vorzunehmen.
921
Gewinnermittlung bei fehlenden Unterlagen. Sind die für die Gewinnaufteilung notwendigen Unterlagen über den Gewinn des Gesamtunternehmens nicht vorhanden, so wird von dem in der Schweiz feststellbaren Ergebnis der Betriebsstätte ausgegangen, um hieraus den in ihr erwirtschafteten Ertrag zu ermitteln. Notfalls wird auf Schätzung zurückgegriffen.
922
Gewinnzurechnung. Der Betriebsstätte werden auch Lizenzeinnahmen und Erträge der von ihr verwalteten immateriellen Wirtschaftsgüter zugerechnet, sofern sich die Tätigkeit der Betriebsstätte nicht auf das bloße Inkasso beschränkt, wofür ihr dann ein entsprechender Provisionsgewinn einzuräumen ist. Für technische oder wirtschaftliche Überwachung oder ähnliche Tätigkeiten, wie Werbung und Forschung, die die Betriebsstätte für das Unternehmensstammhaus oder ein nahestehende Unternehmen leistet, ist ihr der Gewinn zu...