Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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2. Verhältnis zu anderen abkommensrechtlichen Regelungen
7
Verhältnis zu Art. 7. Dividenden können zugleich die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 7 und des Art. 10 erfüllen, wenn die Dividenden innerhalb eines Unternehmens erzielt werden. Diese Normkollision löst Art. 7 Abs. 8 grds. in der Weise auf, dass die übrigen („spezielleren“) Verteilungsartikel vorrangig anzuwenden sind. Daher gelten die das Besteuerungsrecht des Quellenstaates beschränkenden Rechtsfolgen des Art. 10 Abs. 2 und Abs. 3 auch für Dividenden, die innerhalb eines Unternehmens erzielt werden. Eine Rückausnahme von diesem Grundsatz des Art. 7 Abs. 8 gilt aber nach Art. 10 Abs. 5, wenn der dort geregelte sog. Betriebsstättenvorbehalt greift. Dann gilt für die Besteuerung der Dividenden die Regelung des Art. 7.
8
Verhältnis zu Art. 11 und Art. 12. S. Art. 11 Rz. 10 und Art. 12 Rz. 9.
9
Verhältnis zu Art. 13. S. allgemein Art. 13 Rz. 30. Zur abkommensrechtlichen Behandlung der Veräußerung von Dividendenansprüchen s. Rz. 90.
10
Verhältnis zu Art. 24. Art. 24 richtet sich an den Ansässigkeitsstaat des Dividendenempfängers und ordnet die für diesen anzuwendende Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der...