Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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3. Verfahrensrechte - Rechtsbehelfe
1060
Anpassung an bestehendes Verwaltungsrecht. Die Verfahrensrechte der Akteneinsicht, die Eröffnung der Veranlagungsverfügung und die vertragliche Vertretung sind an bestehendes Verwaltungsrecht angepasst.
1061
Regelungen im Einzelnen. Das Veranlagungs- und das sich daran ggf. anschließende Rechtsbehelfsverfahren ist wie folgt geregelt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bei der direkten Bundessteuer:
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Veranlagungsbehörde
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Kantonale Steuerverwaltung
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Einsprachebehörde - Einsprache
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Kantonale Steuerverwaltung
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Beschwerdeinstanz - Beschwerde
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Kantonale Beschwerdeinstanz für die dBSt (in der Regel Steuerrekurskommission oder Verwaltungsgericht)
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Eventuell 2. Beschwerdeinstanz - Beschwerde/Rekurs
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2. Kantonale Beschwerdeinstanz für die dBSt (Verwaltungsgericht, nur vereinzelte Kantone)
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S. 125Bei den kantonalen Steuern (Staatssteuern) und allgemeinen Gemeindesteuern:
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Veranlagungsbehörde
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Kantonale Steuerverwaltung
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Einsprachebehörde - Einsprache
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Kantonale S... |