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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 70. Ergänzungslieferung

2026

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

V. Unterjähriger Wechsel der Ansässigkeit (Abs. 5)

(5) Gilt eine natürliche Person nur für einen Teil des Jahres als im Sinne dieses Artikels in einem Vertragstaat ansässig, für den Rest des gleichen Jahres aber als in dem anderen Vertragsstaat ansässig (Wohnsitzwechsel), so können in jedem Staat die Steuern auf der Grundlage der unbeschränkten Steuerpflicht nur nach Maßgabe der Zeit erhoben werden, während welcher diese Person als in diesem Staat ansässig gilt.

151

Natürliche Person. Der Begriff der natürlichen Person ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. d. Er entspricht dem des § 1 Abs. 1 EStG. Eine Parallelvorschrift für juristische Personen existiert nicht. Sie ist dort allerdings auch entbehrlich, weil juristische Personen regelmäßig nach einem einheitlichen Steuersatz besteuert werden. Im Übrigen löst der „Wohnsitzwechsel“ juristischer und sonstiger der Körperschaftsteuer unterliegender Personen in einen Drittstaat wie die Schweiz nach § 12 Abs. 3 KStG mit Verweis auf § 11 KStG eine Auslösung der Gesellschaft und folglich eine Schlussbesteuerung aus, weshalb es keiner besonderen abkommensrechtlichen Regelung bedarf. Art. 4 Abs. 5 findet nur auf natürliche Personen Anwendung.

151.1

Wechselt eine Person währe...

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