Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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2. Vergleich mit OECD-Musterabkommen
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Orientierung am OECD-MA 1963. Art. 22 Abs. 1, 2 und 3 DBA 71 entsprechen Art. 22 Abs. 1, 2 und 3 des OECD-MA 1963. Die Unterschiede zwischen dem letztgenannten Abkommen und dem OECD-MA 1977 sind mehr klarstellender Natur. Art. 22 Abs. 1 und 2 OECD-MA 1977 machen deutlich, dass sich die Vorschriften, die das bewegliche und unbewegliche Vermögen betreffen, nur mit grenzüberschreitenden Fällen befassen. Für Vermögenswerte, die dem im Wohnsitzstaat oder einem Drittstaat belegenen unbeweglichen Vermögen oder einer in diesen Staaten S. 5befindlichen Betriebsstätte zuzurechnen sind, findet Art. 22 Abs. 4 OECD-MA Anwendung. Nach dem DBA-Schweiz kommt in solchen Fällen außer der Anwendung der Auffangklausel des Abs. 6, der Art. 22 Abs. 4 OECD-MA entspricht, auch eine Zuweisung des Besteuerungsrechts an den Ansässigkeitsstaat des Schuldners nach Art. 22 Abs. 4 in Betracht. (s. Rz. 66).
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Neuere Entwicklungen im OECD-MA. Art. 22 Abs. 2 DBA-Schweiz erwähnt noch ausdrücklich die Zugehörigkeit zu einer freiberuflichen „festen Einrichtung“. Der entsprechende Passus wurde in Art. 22 Abs. 2 OECD-MA im Jahr 2000 gestrichen. Im Zuge des Update 2017 w...