Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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OECD-Musterabkommen 2014
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragstaates oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) (im Staat A): ...
b) (im Staat B): ...
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.
S. 4
Literatur
Cagianut , Steuerharmonisierung in der Schweiz, StuW 1985, 408; Debatin , Die Gewerbesteuer im internationalen Doppelbesteuerungsrecht,...