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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 70. Ergänzungslieferung

2026

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

B. Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen des Art. 33

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt wird. ...

21

Vertragsdauer. Das Abk. ist nach dem Wortlaut des Art. 33 Satz 1 auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Vertragstaaten können es jedoch durch Kündigung auflösen und die sich aus dem Vertrag ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen beseitigen. Aufgrund dieser rechtsgestaltenden Wirkung ist eine einseitige Rücknahme der Kündigung nicht möglich .

22

Vertragsänderung. Solange eine — im Abkommenstext selbst nicht vorgesehene, völkerrechtlich aber mögliche — einvernehmliche Vertragsänderung nicht zustande gekommen ist, behält der in Kraft stehende Vertrag seine völkerrechtliche Verbindlichkeit . Eine derartige Vertragsänderung bedarf der Ratifikation .

23—30

Einstweilen frei.

... Jeder Vertragstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. ...

31

Kündigungsfrist. Art. 33 Satz 2 regelt die Kündigungsfrist und das Verfahren der Kündigung. Danach beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate zum Jahresende. Die Kündigung muss ferner unter Einhaltung des ...

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