Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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b) Bundesbesteuerung
575
Normalsatz 8,5 %. Die Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt 8,5 % des Reingewinns (Art. 68 DBG). Hierbei ist zu beachten, dass die Körperschaftssteuer bei der Ermittlung des Gewinns als Betriebsausgabe abzugsfähig ist. Im Vergleich zu den deutschen Körperschaftssteuersätzen ist der Prozentsatz von 8,5 % entsprechend zu senken (effektive Steuerbelastung 7,83 %).
576
Reduzierter Satz 4,25 %. Vereine, Stiftungen und die übrigen juristischen Personen entrichten eine proportionale Gewinnsteuer von 4,25 %, wenn ihr Reingewinn mindestens Fr. 5000 beträgt.
577
Juristische Personen mit ideellen Zwecken. Seit 2018 werden beim Bund Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken nicht besteuert, sofern sie höchstens Fr. 20.000 betragen und ausschließlich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind (Art. 66a DBG). Für die Kantone gilt diese Regelung bereits seit 2016 mit einer zweijährigen Anpassungsfrist des kantonalen Rechts (Art. 26a StHG).
578-579
Einstweilen frei.