Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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II. Allgemeiner Inhalt
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Ratifikationsklausel. Art. 32 enthält die sog. Ratifikationsklausel. Hintergrund: Der Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen richtet sich völkerrechtlich autonom nach Art. 7—16 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge („WVK“). Nach dem WVK ist der Vertragsabschluss im sog. einphasigen Verfahren (durch Unterschrift des erkennbar vertretungsberechtigten Organs, Art. 12 WVK i.V.m. Art. 7 WVK oder Austausch der Vertragsurkunden) oder in einem mehrphasigen (zusammengesetzten) Verfahren (Art. 7—16 WVK) möglich. Gebräuchlichstes mehrstufiges Verfahren ist die völkerrechtliche Bindung durch Ratifikation. Ratifikation in diesem Sinne ist gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. b WVK die völkerrechtliche Handlung, durch die ein Staat im internationalen Bereich seine Zustimmung bekundet, durch einen Vertrag gebunden zu sein. Dieser völkerrechtlichen Handlung geht ein nach innerstaatlichem (Verfassungs-)Recht vorS. 4gesehenes Zustimmungsverfahren voraus (deshalb ist die Bindung durch Ratifikation ein mehrphasiges (zusammengesetztes) Verfahren).
Das deutsche Verfassungsrecht erfordert grundsätzlich ein solches Zustimmungsverfahren, und zwar in Form eine...