Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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d) Reineinkommensermittlung
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Reineinkommen. In Art. 25 DBG ist festgelegt, dass bei Ermittlung des Reineinkommens von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge abzuziehen sind. Letztere entsprechen in der Sache den Werbungskosten und Betriebsausgaben des deutschen Rechts.
Im Einzelnen werden von den steuerbaren Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die Berufskosten und aus selbständiger Erwerbstätigkeit die geschäfts- oder berufsmäßig begründeten Kosten abgezogen.
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Allgemeine Abzüge. Darüber hinaus sind bei Ermittlung des Reineinkommens nach Art. 33 DBG allgemeine Abzüge zulässig, wie z.B. Schuldzinsen. Private Schuldzinsen können nur insoweit in Abzug gebracht werden, als sie die Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen zuzüglich Fr. 50.000 nicht überschreiten. Besondere Hervorhebung verdient auch die Abzugsmöglichkeit für Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen Ehegatten bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen. Die Regelung ist in Zusammenhang mit der Erfassung dieser Leistungen als übrige Einkünfte beim Begünstigten zu sehen (s. Rz. 212).
221.1
Abzug von Spenden. Von den Einkünften abgezogen werden nach Art. 33a DBG auch die freiwilligen Leistungen von...