Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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A. Besonderheiten für natürliche Personen
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Ob eine natürliche Person im Sinne des DBAD 71 in der Schweiz ansässig ist, bestimmt sich zunächst nach schweizerischem Steuerrecht. Das DBAD 71 setzt nicht eine eigene Wohnsitzdefinition an die Stelle der internrechtlichen Regelung. Maßgebend ist die unbeschränkte Steuerpflicht (Art. 4 Abs. 1 DBAD 71); diese wird in der Schweiz in der Regel an den Wohnsitz oder den qualifizierten Aufenthalt geknüpft (Art. 3 Ziff. 1 WStB). Indessen verlangt das DBAD 71 für die Abkommensberechtigung in gewissen Fällen die Erfüllung weiterer Erfordernisse.