Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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1. Subsidiarität des Erb. DBA
„Dieses Abkommen berührt nicht“
3
Erb. Art. 14 Satz 1 betrifft den persönlichen Anwendungsbereich der vorhergehenden allgemeinen Regeln des Abkommens bei Mitgliedern einer diplomatischen Mission und konsularischen Vertretung einschließlich der Familienangehörigen S. 3und ergänzt sie. Soweit für den in Erb. Art. 14 Satz 1 genannten Personenkreis steuerliche Vorrechte aufgrund völkerrechtlicher Regelungen aller Art (dazu Rz. 4) bestehen, gilt das Erb. DBA nicht und findet nur dort Anwendung, wo diese Vorrechte nicht beeinträchtigt werden. Die Vorschrift bestätigt diese völkerrechtlichen Regelungen als lex specialis und legt die subsidiäre Anwendung des Erb. DBA fest. Dadurch entstehende und als ungerecht empfundene Steuerbefreiungen können durch die Regelung in Erb. Art. 14 Satz 2 (dazu Rz. 8) von den Vertragsstaaten aufgefangen werden.