Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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5.2 Mitarbeiterbeteiligungen
Geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sind in der Regel zusammen mit dem übrigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 83 oder Artikel 91 DBG an der Quelle zu besteuern. Für die allfällige Ausscheidung von im Ausland geleisteten Arbeitstagen wird auf die Ziffern 6.7 und 7.5.1 unten verwiesen.
Für weitere Ausführungen, insbesondere zur anteilsmässigen Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen (vgl. Art. 97a DBG), wird auf das Kreisschreiben Nr. 37 der ESTV vom über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen verwiesen.