Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
3.2 Geschäftswege bei eingehenden Ersuchen, Bewilligung
Die Erledigung eingehender Rechtshilfeersuchen bedarf der völkerrechtlichen Bewilligung durch die Bundesregierung oder durch die von ihr durch Delegation bestimmten Stellen.
Geht ein Ersuchen um Rechtshilfe in Steuerstrafsachen direkt bei einer deutschen Finanzbehörde ein, so legt sie das Ersuchen unmittelbar der zuständigen Bewilligungsbehörde (s. Tz. 2.3) vor.
Bei Gefahr im Verzug darf ein Rechtshilfeersuchen ausnahmsweise vor der Bewilligung erledigt werden, wenn gegen die Gewährung der Rechtshilfe keine Bedenken bestehen. Die Bewilligungsbehörde ist nach Vornahme der Rechtshilfe zu unterrichten, vgl. Nr. 22 Abs. 2 RiVASt.