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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 70. Ergänzungslieferung

2026

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

3.2 Geschäftswege bei eingehenden Ersuchen, Bewilligung

Die Erledigung eingehender Rechtshilfeersuchen bedarf der völkerrechtlichen Bewilligung durch die Bundesregierung oder durch die von ihr durch Delegation bestimmten Stellen.

Geht ein Ersuchen um Rechtshilfe in Steuerstrafsachen direkt bei einer deutschen Finanzbehörde ein, so legt sie das Ersuchen unmittelbar der zuständigen Bewilligungsbehörde (s. Tz. 2.3) vor.

Bei Gefahr im Verzug darf ein Rechtshilfeersuchen ausnahmsweise vor der Bewilligung erledigt werden, wenn gegen die Gewährung der Rechtshilfe keine Bedenken bestehen. Die Bewilligungsbehörde ist nach Vornahme der Rechtshilfe zu unterrichten, vgl. Nr. 22 Abs. 2 RiVASt.

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