Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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10.2 Pflichten der quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmer
Quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer sind für die Mitteilung aller für die Erhebung der Quellensteuer relevanten Informationen gegenüber dem Schuldner der steuerbaren Leistung verantwortlich (Zivilstand bzw. Zivilstandsänderungen, Aufnahme oder Aufgabe einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit, Anzahl Kinder, Konfession, Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten usw.). Sie müssen alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen sowie auf Verlangen der zuständigen Steuerbehörde mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen oder Belege vorlegen (vgl. Art. 136 DBG und Art. 5 Abs. 3 QStV).
Kommt der quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer trotz Mahnung seinen Auskunfts- und Meldepflichten nicht nach, so kann er mit einer Busse bestraft werden (vgl. Art. 174 DBG).