Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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III. Berücksichtigung der Abzugsteuer im jeweiligen Ansässigkeitsstaat (Abs. 3)
„(3) Der Vertragstaat, in dem der Grenzgänger ansässig ist, berücksichtigt die nach Absatz 1 Satz 3 erhobene Steuer ungeachtet des Artikels 24 wie folgt: ...“
54
Definition des Ansässigkeitsstaats. Siehe hierzu Rz. 21.
55
Nachweis der erhobenen Abzugsteuer. Der Ansässigkeitsstaat berücksichtigt die im Tätigkeitsstaat erhobene Quellensteuer nicht etwa im Wege der Freistellung oder Anrechnung nach Art. 24, sondern auf andere — in beiden Vertragsstaaten unterschiedliche — Weise (s. Rz. 57 und 58). Zum Zwecke der Berücksichtigung im Ansässigkeitsstaat sind der Bruttobetrag der Vergütungen und die im Tätigkeitsstaat erhobene Abzugsteuer durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Bescheinigung auf Verlangen des Arbeitnehmers auszustellen.
55.1
Gleichlautende Regelung im Änderungsprotokoll vom . Gesetzliche Grundlage für die in Rz. 55 dargestellte Verpflichtung des Arbeitgebers, den Bruttobetrag der Vergütung und die im Tätigkeitsstaat erhobene Abzugssteuer zu bescheinigen, ist das Verständigungsprotokoll vom (III). Da dieses Verhandlungsproto...