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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 70. Ergänzungslieferung

2026

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

1. Allgemeines

74

Rechtscharakter. Art. 5 Abs. 3 klammert Vorbereitungs- und Hilfstätigkeiten aus Gründen der Vereinfachung der Besteuerung aus dem abkommensrechtlichen Betriebsstättenbegriff aus. Rechtssystematisch handelt es sich z.T. um eine negativ konstitutive Ausnahmevorschrift gegenüber Abs. 1. Negativ konstitutiver Charakter kommt Abs. 3 zu, soweit die hier genannten Einrichtungen und Bestände an sich als „feste Geschäftseinrichtung“ i.S. von Abs. 1 qualifizieren. Im Übrigen hat Abs. 3 lediglich deklaratorischen Charakter.

75

Abweichungen zu Art. 5 Abs. 4 OECD-MA. Art. 5 Abs. 3, der auf der wortgleichen Formulierung in Art. 5 Abs. 3 OECD-MA 1963 beruht, unterscheidet sich textlich von Art. 5 Abs. 4 OECD-MA 2017. Zum einen ist die einleitende Formulierung (als „Betriebsstätten gelten nicht“) weniger präzise als die Formulierung in Art. 5 Abs. 4 OECD-MA 2017 („Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten“), was jedoch ohne materielle Auswirkungen bleibt. Art. 5 Abs. 4 OECD-MA 2017 enthält die nach Buchst. f angefügte Voraussetzung, dass die in Buchst. a-e aufgeführten Tätigkeiten bzw. die in Buchst. f in Bezug genomme...

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