Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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3. Besteuerungsrecht des Belegenheitsstaates - Steuerperioden
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Zur Besteuerung berechtigter Vertragsstaat i.S.d. Abs. 1. Wenn das Abkommen von dem Vertragsstaat, in dem das Vermögen liegt, spricht, so sind damit nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c entweder die Schweiz oder die Bundesrepublik gemeint. Das Besteuerungsrecht für unbewegliches Vermögen, das sich in einem dritten Staat befindet, wird nicht durch Art. 22 Abs. 1, sondern durch Art. 22 Abs. 6 geregelt (Rz. 2). Dasselbe gilt dann, wenn Ansässigkeits- und Belegenheitsstaat identisch sind. Der Ort der Belegenheit lässt sich bei unbeweglichem Vermögen ohne Schwierigkeiten feststellen.
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Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats. Art. 22 Abs. 1 weist das Besteuerungsrecht dem Belegenheitsstaat zu, ohne das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats einzuschränken. Die Art und Weise, in der der Ansässigkeitsstaat die Doppelbesteuerung zu vermeiden hat, ergibt sich aus Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 (s.o. Rz. 9 und 35). Innerhalb dieser Grenzen wendet jeder Staat sein eigenes Steuerrecht an. Das gilt auch für den Besteuerungszeitraum.
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Folgen unterschiedlicher Besteuerungszeiträume. In diesem Zusammenhang kann es,...