Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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5. Besteuerung im Empfangsstaat
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Völkerrechtsfreundliche Auslegung; Anwendungsvorrang. Im Empfangsstaat müssen Normen des nationalen Steuerrechts, einschließlich der DBA, in Übereinstimmung mit Art. 34 WÜD und Art. 49 WÜK ausgelegt werden (völkerrechtsfreundliche Auslegung). Ist eine völkerrechtsfreundliche Auslegung nicht möglich, bleiben Normen des nationalen Steuerrechts, einschließlich der DBA, außer Anwendung, soweit sie Art. 34 WÜD und Art. 49 WÜK entgegenstehen. Im Übrigen bleiben sie aber anwendbar. Aus dem Prinzip der Exterritorialität folgt nichts Weitergehendes, weil Art. 34 WÜD und Art. 49 WÜK Reichweite und Grenzen der Exterritorialität bezüglich der Steuerhoheit selbst festlegen. Anders gewendet: Die steuerlichen Vorrechte (wie oben unter Rz. 18) sind uneingeschränkt zu wahren; im Übrigen bleibt die nationale Steuerrechtsordnung anzuwenden.
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Unbeschränkte Steuerpflicht. Konkret für Deutschland als Empfangsstaat bedeutet dies, dass Diplomaten und Konsularbeamte mit Wohnsitz i.S.v. § 8 AO oder gewöhnlichem Aufenthalt i.S.v. § 9 AO in Deutschland m.E. der unbeschränkten Steuerpflicht i.S.v. § 1 Abs. 1 EStG und nicht etwa nur der beschränkten SteuerS. 11pflicht i.S.v. § 1 Abs. 4 EStG i.V.m. § 49 EStG unterli...