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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 70. Ergänzungslieferung

2026

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

II. Subsidiäres Besteuerungsrecht des Entsendestaates (Abs. 2)

(2) Soweit Einkünfte oder Vermögenswerte wegen der einer Person nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer zwischenstaatlicher Verträge zustehenden diplomatischen oder konsularischen Vorrechte im Empfangsstaat nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu.

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Schutz der Interessen des Entsendestaates. Art. 29 Abs. 2 erhält das Besteuerungsrecht des Entsendestaates in Fällen aufrecht, in denen das DBA-CH das Besteuerungsrecht zwar grundsätzlich dem Empfangsstaat zuweist, der Empfangsstaat aber an der Besteuerung durch die höherrangigen Art. 34 WÜD, Art. 49 WÜK gehindert ist. Nicht ausreichend ist, dass der Empfangsstaat zwar trotz Art. 34 WÜD, Art. 49 WÜK besteuern darf, aber tatsächlich nicht besteuert, weil es an einer entsprechenden Norm des nationalen Steuerrechts fehlt. Telos des Abs. 2 — wie auch des Abs. 3, hierzu sogleich — ist der Schutz der Interessen des Entsendestaates. Praktische Anwendungsfälle sind sehr selten.

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