Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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I. Entstehungsgeschichte und Vergleich mit OECD-Musterabkommen
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Vorläuferregelungen. Vorläufer des Art. 33 ist Art. 15 Abs. 2 DBA 1931/1959. Sachlich besteht zwischen beiden Vorschriften insoweit Übereinstimmung, als eine Kündigung zum Ablauf eines Kalenderjahres spätestens sechs Monate vorher erklärt werden muss.
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Übereinstimmung mit OECD-MA. Art. 33 Satz 1 stimmt wörtlich mit Art. 30 Satz 1 OECD-MA 1963 überein. Dieser weist wiederum gegenüber Art. 30 OECD-MA 1977 eine redaktionelle Abweichung auf. Mit der Einfügung des Art. 29 OECD-MA n.F. in das OECD-MA 2003 wurde Art. 30 OECD-MA a.F. zu Art. 31 OECD-MA 2003 (nunmehr Art. 32 OECD-MA 2017).
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Abweichungen zum OECD-MA bestehen in den Sätzen 2 und 3. So ist in Art. 33 Satz 2 die in Art. 30 Satz 2 OECD-MA 1963 enthaltene Mindestlaufzeit nicht übernommen worden. Weiterhin trifft Art. 33 Satz 3 Regelungen für die Zeiträume, in denen das Abk. im Falle einer Kündigung letztmals anzuwenden ist. Dagegen enthält Art. 30 Satz 3 OECD-MA 1963 die sich aus der Kündigung ergebende Rechtsfolge, dass das Abk. alsdann keine Anwendung mehr findet.
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Deutsche Verhandlungsgrundlage. Art. 33 Satz 1 stimmt mit Art. 33 Abs. 1 DE-VG überein. Ar...