Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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3. Begriff des Arbeitgebers
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Begriff des Arbeitgebers aus deutscher Sicht. Der Begriff „Arbeitgeber“ ist im Abkommen nicht definiert. Daher richtet sich die Auslegung nach dem nationalen Steuerrecht des jeweiligen Rechtsanwenders, sofern nicht der Zusammenhang des Abkommens eine andere Auslegung erfordert. Nach der bis 2010 im OECD-MK vertretenen Auffassung (Art. 15 Rz. 8 OECD-MK) ist Arbeitgeber i.S.d. Art. 15 Abs. 2 Buchst. b OECD-MA die Person, die ein Recht auf das Arbeitsergebnis hat und die damit zusammenhängenden Verantwortlichkeiten und Risiken trägt. Im OECD-MK 2010 ist eine Definition des Arbeitgebers nicht mehr enthalten (s. Rz. 69.1). Der für den deutschen Rechtsanwender maßgebliche § 1 Abs. 2 LStDV enthält zwar ebenso wie das Abkommen keine Definition des Arbeitgebers, die Begriffsbestimmung lässt sich der Vorschrift jedoch mittelbar entnehmen. Arbeitgeber ist demzufolge derjenige, dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung schuldet, unter dessen Leitung er tätig wird, und dessen Weisungen er zu folgen hat. Ältere BFH-Entscheidungen enthalten die Formulierung, dass unter Arbeitgeber i.S.d. Art. 15 Abs. 2 OECD-MA derjenige Unternehmer zu verstehen ...