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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 70. Ergänzungslieferung

2026

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

VI. Absatz 3

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Beginn, Dauer und Ablauf der Frist. Abs. 3 regelt den Beginn, die Dauer und den Ablauf der Frist, innerhalb der Anträge auf Erstattung der Quellensteuer gestellt werden können.

Die Frist für den Antrag auf Erstattung beträgt drei Jahre ...

92

Die Fristen nach nationalem deutschem Recht sind günstiger. Für Steuererstattungen gilt die Frist des § 50d Abs. 1 Satz 9 EStG. Die Frist beträgt vier Jahre.

93

Konkurrenzverhältnis. Die Frage, ob die kürzere Verjährung des Abkommens als übernationales Recht der innerstaatlichen Fristbestimmung vorgeht, ist vor dem historischen Hintergrund zu sehen. Abs. 3 ist als Schutznorm in das DBA 71 aufgenommen worden, weil in Deutschland zum damaligen Zeitpunkt noch die Reichsabgabenordnung (RAO) galt und nach § 153 RAO Erstattungen innerhalb einer Frist von einem Jahr geltend gemacht werden mussten. Das Abkommen sollte demgegenüber eine großzügigere Regelung erhalten, um den Schwierigkeiten bei der Abwicklung grenzüberschreitender Sachverhalte gerecht zu werden. Deshalb ist durch das weitergehende innerstaatliche deutsche Recht Abs. 3 inzwischen insofern überholt. Die Fristregelungen der DBA wollen lediglich einen gewissen S. 35Mindestschutz statuieren. Für die Antragsbe...

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