Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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3.3 Hinweis zum Untergang des Rückerstattungsanspruchs infolge Zeitablaufs gemäss Artikel 32 VStG
Artikel 32 VStG wurde in der vorliegenden Revision nicht geändert und findet damit unverändert Anwendung. Dies gilt auch im Rahmen der Anwendung der Übergangsbestimmung in Artikel 70d VStG (vgl. Ziff. 6 hiernach).
Wenn innerhalb von drei Kalenderjahren nach Fälligkeit der steuerbaren Leistung kein Rückerstattungsantrag eingereicht wurde, erlischt bereits deshalb der Rückerstattungsanspruch (Art. 32 Abs. 1 VStG). Vorbehalten bleibt eine neue Frist von 60 Tagen für das Einreichen eines Rückerstattungsantrags, wenn die Verrechnungssteuer erst auf Grund einer Beanstandung der Eidgenössischen Steuerverwaltung entrichtet und überwälzt wird (Art. 32 Abs. 2 S. 517VStG). Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer richtet sich auch hier nach den Voraussetzungen der Artikel 21 ff. VStG.