Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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2. Persönlicher Anwendungsbereich (begünstigter Personenkreis)
a) Der von Art. 34 WÜD begünstigte Personenkreis
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Diplomatische Vertreter. Art. 34 WÜD gilt unmittelbar für den „diplomatischen Vertreter“ und kraft Verweisung in Art. 37 Abs. 1 WÜD auch für die zum Haushalt des diplomatischen Vertreters gehörenden Familienmitglieder, wenn diese nicht Staatsbürger des Empfangsstaates sind. Der Begriff des diplomatischen Vertreters umfasst gemäß Art. 1 Buchst. e WÜD den Missionschef i.S.d. Art. 1 Buchst. a WÜD (d.h. den Botschafter/Gesandten/Geschäftsträger) und die Mitglieder des diplomatischen Personals der Mission i.S.d. Art. 1 Buchst. d WÜD (d.h. die in diplomatischem Rang stehenden Mitglieder des Personals der Mission). Dies sind insbesondere die (Legations-/Botschafts-) Räte, Sekretäre und Attachés.
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Verwaltungs- und technisches Personal. Art. 37 Abs. 2 WÜD erstreckt den Anwendungsbereich des Art. 34 WÜD zudem auf die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission und die zu deren Haushalt gehörenden Familienmitglieder; dies allerdings nur, wenn sie weder Staatsbürger des Empfangsstaates sind, noch im Empfangsstaatständ...