Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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Gesetzesmaterialien
Denkschrift der deutschen Bundesregierung
Zu Artikel 3
Absatz 1 definiert einige im Abkommen verwendete Begriffe. Hervorzuheben ist, daß, wie schon unter dem alten Abkommen, Personengesellschaften nicht als „Personen“ im Sinne des Abkommens angesehen werden. Steuerpflichtig und damit „Personen“ im sine des Abkommens sind vielmehr nur ihre Gesellschafter. Die besondere Regelung im Verhandlungsprotokoll vom zu den Artikeln 10 bis 12 ändert hieran nichts, sie beinhaltet lediglich eine Vereinfachungsmaßnahme bei der Entlastung von deutschen Quellensteuern, die von Kapitalerträgen und Lizenzgebühren erhoben werden (vgl. die Begründung zu Artikel 10).
Absatz 2 enthält die übliche Auslegungsregel, die auf das innerstaatliche Recht als subsidiäre Auslegungsquelle verweist. Ergänzend bezieht sich das Verwaltungsprotokoll zu Artikel 3 Absatz 2 auf die im Rahmen der OECD zum Musterabkommen gewonnenen Auslegungen.
Botschaft des Bundesrates der Schweiz an die Bundesversammlung
Artikel 3: Allgemeine Definitionen
Abweichend von anderen Abkommen fehlen in der Definition des Ausdrucks „Person“ die Personengesellschaften (Abs. 1 Buchst. d). Die Streichung erfolgte a...