Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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V. Weitere Tatbestandsmerkmale
31
Person. Unter einer „Person ist nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. d eine natürliche Person oder eine Gesellschaft zu verstehen. Der Ausdruck „Gesellschaft“ umfasst juristische Personen und Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden (Art. 3 Buchst. e). Personengesellschaften, deren Einkünfte in Deutschland und in der Schweiz transparent besteuert werden, gehören demnach - anders als in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a OECD-MA - nicht dazu. Das ist konsequent, da die von einer Personengesellschaft erwirtschafteten Einkünfte nur bei den Gesellschaftern besteuert werden und eine Steuerschuldnerschaft der Gesellschaft mithin ausscheidet. Erzielt eine Personengesellschaft sonstige Einkünfte - etwa in Form von Drittstaateneinkünften - kann das insofern von Bedeutung sein, als sie ihren Gesellschaftern eine Betriebsstätte vermittelt (Rz. 18).
S. 28
31.1
Ansässigkeit. Eine Person im vorgenannten Sinn ist nach dem in Art. 4 Abs. 1 enthaltenen Grundsatz in dem Staat ansässig, in dem sie unbeschränkt steuerpflichtig ist. Befindet sich demnach der Wohnsitz eines Rentenempfängers in der Bundesrepublik, mietet er jedoch für 3-4 Monate pro ...