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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 70. Ergänzungslieferung

2026

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

2.2 Kapitalabfindungen

Die Besteuerung von Leistungen in Form von Kapitalabfindungen richtet sich nach den allgemeinen Regelungen zur Besteuerung von Versicherungsverträgen nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG in der jeweils anzuwendenden Fassung.

Soweit die Schweizer Abzugsteuer von höchstens 4,5 Prozent auf den Anteil entfällt, der der Besteuerung unterliegt, erfolgt nach Artikel 15a Absatz 3 DBA-Schweiz eine Anrechnung auf die Einkommensteuer. Eine Anrechnung Schweizer Abzugsteuer nach Artikel 15a Absatz 3 DBA-Schweiz ist nicht möglich, sofern die Kapitalabfindung steuerfrei ist; hierfür muss es sich um ein vor dem eingegangenes Versicherungsverhältnis handeln, bei dem die Kapitalauszahlung erst nach Ablauf von zwölf Jahren nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erfolgt und im Übrigen die weiteren Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EStG in der am geltenden Fassung erfüllt sind (§ 52 Absatz 28 Satz 5 EStG).

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