Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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1. Allgemeiner Inhalt der Sonderregelung über Schiffe und Luftfahrzeuge
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Rechtsfolgenidentität mit Art. 8. Art. 13 Abs. 2 Satz 2 enthält eine Sonderregelung für Gewinne aus der Veräußerung von Vermögenswerten, die dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr oder Schiffen der Binnenschifffahrt dienen bzw. gedient haben. Die Regelung ergänzt Art. 8 Abs. 1, der das Besteuerungsrecht für laufende Einkünfte aus einem solchen Betrieb regelt. Im Einklang mit Art. 8 Abs. 1 weist Art. 13 Abs. 2 Satz 2 (im Verweiswege) das ausschließliche Besteuerungsrecht dem Staat zu, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Schiff- bzw. Luftfahrtsunternehmens befindet. Die identische Zuweisung der Besteuerungsrechte in Art. 8 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 2 Satz 2 entspricht dem Grundsatz, dass das Besteuerungsrecht für laufende Einkünfte und für Gewinne aus der Veräußerung der den laufenden Einkünften zugrunde liegenden Wirtschaftsgütern bei demselben bzw. denselben Staat/en liegen soll.
S. 98
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Vergleich mit dem OECD-MA. Die Rechtsfolge des Art. 13 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 1 entspricht der des Art. 13 Abs. 3 OECD-MA i.d.F. 201...