Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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II. „Sonstige“ Einkünfte aus dem Quellenstaat
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ABC der betroffenen Einkünfte. Da für die wichtigsten Einkunftsarten spezielle Verteilungsnormen vorgesehen sind, fallen insoweit nur Randbereiche unter Art. 21. Es handelt sich insbesondere um Renten, die auf Beitragszahlungen beruhen (s. „Renten“) und Unterhaltsleistungen (s. „Unterhaltsleistungen“).
Die einzelnen Einkünfte, die von Art. 21 erfasst werden, oder bei denen dies zumindest diskutiert wird, sind im Folgenden in alphabetischer Reihenfolge dargestellt:
Abfindungen
Abfindungen, die durch eine der in Art. 6-20 genannten Tätigkeiten veranlasst sind, fallen nicht unter Art. 21, sondern unter die entsprechenden speziellen Abkommensvorschriften. Daher ist auf Abfindungen, die einem Arbeitnehmer anlässlich seines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Dienst gewährt werden, Art. 15 anzuwenden (Art. 15 Rz. 7 m.w.N.). Allerdings ist zu beachten, dass nach Art. 15 Abs. 1 das Besteuerungsrecht grundsätzlich dem Wohnsitzstaat zukommt. Eine Besteuerung im Tätigkeitsstaat kommt nur in Betracht, wenn die Arbeit dort ausgeübt wird (Art. 15 Abs. 1 Satz 2). Das ist bei Abfindungen nach der abkommensrechtlich zutreffenden Auffassung d...