Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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2. Abgrenzung zu den Personengesellschaften
369.1
Unterscheidung zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften. Das schweizerische Recht unterscheidet im Obligationenrecht (OR) zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften und im Steuerrecht zwischen verschiedenen Unternehmenszwecken. Siehe hierzu im Einzelnen Rz. 666 ff.
Zu den Personengesellschaften zählen die
Einfache Gesellschaft (OR 530-551),
Kollektivgesellschaft (OR 552-593),
Kommanditgesellschaft (OR 594-619).
369.2
GmbH & Co. KG nicht zulässig. Die in Deutschland bereits seit der Rechtsprechung des Reichsgerichts anerkannte Mischform der GmbH & Co. KG ist in der Schweiz nicht zulässig.
369.3
Eigene Rechtspersönlichkeit der Kapitalgesellschaft. Im Gegensatz zu den Personengesellschaften haben die Kapitalgesellschaften eigene Rechtspersönlichkeit. Zu den wichtigsten Gesellschaftsformen dieses Typs zählen die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Auch die Letztere ist im Obligationenrecht geregelt. Die erste Abteilung des Obligationenrechts ist mit „Allgemeine Bestimmungen“ und die zweite Abteilung mit „Die einzelnen Vertragsrechtsverhältnisse“ überschrieben. Der Begriff der Gesellschaft ist in allgeme...