Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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2.2 Anforderung von Auskünften, Unterlagen und Aufzeichnungen
Die Finanzbehörde kann zur Prüfungsvorbereitung (z. B. mit der Prüfungsanordnung) Auskünfte einholen und vorhandene oder leicht beschaffbare Unterlagen anfordern. Hierfür kommen z. B. in Betracht:
a) Summen- und Saldenlisten und Umbuchungslisten;
b) der zum Handelsregister eingereichte Jahresabschluss einschließlich Anhang, Lagebericht und ggf. Überleitungsrechnungen sowie der Konzernabschluss und Konzernlagebericht eines inländischen Mutterunternehmens (§§ 290 bis 315 HGB);
c) Angaben darüber, nach welchen Grundsätzen Aufzeichnungen und dazu gehörige Belege aufbewahrt werden;
d) Angaben über Betriebsstätten und über Beteiligungen i.S. des § 138 Abs. 2 AO;
e) Übersicht über Art und Umfang der grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen mit nahe stehenden Personen;
f) Aufzeichnungen i.S. des § 90 Abs. 3 Satz 3 AO für außergewöhnliche Geschäftsvorfälle i.S. des § 3 Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung - GAufzV - einschließlich außergewöhnlicher Dauerschuldverhältnisse gemäß Art. 97 § 22 Satz 2 EGAO.
Sofern dies für die Prüfung erforderlich ist, können auch Niederschriften über Aufsichtsrats- und Vorstandssitzungen und über Gesellschafterversamm...