Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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3. Hauptproblem — Schicht- und Bereitschaftsdienste
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Schicht- und Bereitschaftsdienste. Zur Schweizer Auffassung s. . In Nr. II.1. des Verhandlungsprotokolls zum Änderungsprotokoll vom heißt es, die Annahme einer regelmäßigen Rückkehr an den Wohnsitz i.S.d. Art. 15a Abs. 2 Satz 1 werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich die Arbeitsausübung bedingt durch betriebliche Umstände — wie z.B. bei Schichtarbeiten oder Krankenhauspersonal mit Bereitschaftsdienst — über mehrere Tage erstreckt.
Mit Inkrafttreten des Änderungsprotokolls vom findet das Verhandlungsprotokoll vom keine Anwendung mehr (Art. 22 Abs. 2 Nr. 7 Änderungsprotokoll vom ). An die Stelle von Nr. II.1. des Verhandlungsprotokolls vom tritt eine im Wesentlichen gleichlautende Regelung (Art. 22 Abs. 2 Nr. 5. c). Der einzige Unterschied besteht darin, dass das Wort „Krankenhauspersonal“ durch „Arbeit im Gesundheitswesen“ ersetzt ist. Außerdem enthält Art. 22 Abs. 2 Nr. 5. c) die Bestimmung, dass kurzfristige Arbeitszeitunterbrechungen von weniger als vier Stunden nicht zur Annahme eines Arbeitsendes im S. 46Sinne von Art. 15a Abs. 2 Satz 2 führen. Eine ...