Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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5. Leistungen von Schweizer Pensionskassen
16.3
Leistungen von Pensionskassen. Die Altersvorsorge in der Schweiz basiert im Wesentlichen auf den obligatorischen und überobligatorischen Einzahlungen in die dortigen Pensionskassen. Zahlungen einer schweizerischen Pensionskasse an einen vormals in der Schweiz tätigen Arbeitnehmer werden, da sie auch auf BeiS. 22tragsleistungen des Arbeitnehmers beruhen, nach Auffassung des BFH nicht für geleistete Dienste gezahlt und fallen daher nicht unter Art. 18 oder 19, sondern unter Art. 21. Nach der Konsultationsvereinbarung vom (hierzu Rz. 16) sollen sie — sofern es sich um Zahlungen an einen ehemaligen öffentlichen Bediensteten handelt — unter Art. 15a i.V.m. Art. 19 Abs. 5 fallen. So ist es ab Inkrafttreten des Änderungsprotokolls vom auch im Abkommen geregelt (s. Rz. 16.1). Nach beiden Auffassungen besteht ein Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats, bei Anwendung von Art. 15a allerdings zugleich ein Recht des früheren Tätigkeitsstaats zur begrenzten Quellenbesteuerung. Nach deutschem Steuerrecht handelt es sich, sofern die schweizerischen Pensionskassen nicht nur Aufgaben einer privaten Rentenversicher...