Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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3. Ansässigkeit in einem der beiden Vertragsstaaten erforderlich
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Ansässigkeit in einem der beiden Vertragsstaaten erforderlich. Ist der Student in dem Vertragsstaat, der nicht Gastland ist, nicht mehr ansässig, so hängt die Steuerbefreiung nach dem oben Gesagten davon ab, dass er unmittelbar vor der Einreise in das Gastland dort ansässig war. Aber auch wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, kann die Abkommensberechtigung entfallen. Sie hängt Art. 1 zufolge nämlich davon ab, dass er überhaupt in einem der beiden Vertragsstaaten unbeschränkt steuerpflichtig ist. Ist der Student in dem einen Vertragsstaat nicht mehr ansässig, so muss er im anderen Staat - dem Gastland - seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt begründen, um sich auf Art. 20 berufen zu können. Es wird allerdings S. 13auch die Auffassung vertreten, dass Art. 20 insoweit eine Ausnahme zu Art. 1 darstellt, als es für die Abkommensberechtigung genügen soll, dass der Empfänger in keinem Staat ansässig ist, sofern er nur unmittelbar vor der Einreise in das Gastland im anderen Staat ansässig war. Es gibt indessen keinen Anhaltspunkt dafür, dass Art. 20 die in Art. 1 enthaltene Grundregel über den Geltungsberei...