Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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b) Progressionsvorbehalt
1000
Anwendung auf beschränkte Steuerpflichtige. Was den anwendbaren Steuertarif anlangt, so ist aus Art. 7 Abs. 1 DBG (natürliche Personen) festzuhalten, dass der Steuersatz bei Steuerpflichtigen, die nur mit einem Teil ihres Einkommens der direkten Bundessteuer unterliegen, nach dem Gesamteinkommen zu berechnen ist. Auch die beschränkte Steuerpflicht kennt somit den sogenannten Progressionsvorbehalt. Er bringt für das in der Schweiz steuerpflichtige Einkommen anteilig die Belastung zur Geltung, die dem Gesamteinkommen der Steuerpflichtigen und damit seiner Leistungskraft entspricht, und verhindert umgekehrt, dass das in der Schweiz steuerpflichtige Einkommen nur deshalb weniger Steuer trägt, weil das übrige Einkommen nicht gleichfalls in der Schweiz, sondern anderswo erzielt ist.
1001
Mindestbesteuerung. Art. 7 Abs. 2 DBG legt dabei fest, dass die Steuer für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke in der Schweiz mindestens zu dem Steuersatz erhoben wird, der dem in der Schweiz erzielten Einkommen entspricht. Ist danach z.B. einer schweizerischen Betriebsstätte ein bestimmter Gewinn zuzurechnen, erzielt der Steuerpflichtige aber insgesamt negative Einkünfte, so können die...