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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 70. Ergänzungslieferung

2026

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

c) Abschreibungen

525

Abschreibungssätze. Hierzu wird auf die grundsätzlichen vorstehenden Ausführungen unter Rz. 228 verwiesen. Ergänzend sei Folgendes angemerkt:

Bei der direkten Bundessteuer sind die Abschreibungssätze in Abhängigkeit von der Art des abzuschreibenden Anlagevermögens unterschiedlich. Die Normalsätze schwanken zwischen 1,5 % (Wohnsiedlungen von Immobiliengesellschaften) und 45 % (Maschinenwerkzeuge, Hotelgeschirr und Hotelwäsche) des Buchwertes. In bestimmten Fällen können Abschreibungen bis zu 50 % des Anschaffungswertes vorgenommen werden. Dies trifft für Neuanlagen zu, die voraussichtlich nur für kurze Zeit verwendbar sind, wie z.B. Anlagen zur Herstellung von Rüstungsbedarf.

526

Behandlung von Abschreibungen bei Veräußerung eines Wirtschaftsguts. Bei Veräußerung eines Wirtschaftsguts, auf das Abschreibungen erfolgt sind, stellt der Unterschied zwischen Buchwert und Verkaufspreis einen steuerbaren Gewinn dar.

S. 64

527

Kantonale Regelungen. Die Kantone haben mehrheitlich die für die direkte Bundessteuer geltenden Bestimmungen und Abschreibungen übernommen. Manche Kantone lassen, wie die direkte Bundessteuer, bei der Veräußerung von Anlagevermögen erzielte Gewinne ...

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