Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:
a. nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung;
b. nach anderen internationalen Abkommen, die einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaustausch vorsehen.
2 Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.