Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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g) Juristische Personen
105
Maßgeblichkeitsprinzip. Die Grundlage für die Besteuerung bildet die kaufmännische Bilanz und die Erfolgsrechnung. Es gilt mithin das sog. Maßgeblichkeitsprinzip. Begünstigt sind Umstrukturierungen. Zum geschäftsmäßig begründeten Aufwand gehören auch die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern, nicht aber Steuerbußen (Art. 25 Abs. 1 Buchst. a StHG). Ein Abzug von Verlusten aus sieben Vorjahren ist zulässig.
106
Verdecktes Eigenkapital. Zum verdeckten Eigenkapital wird auf die Ausführungen unter Rz. 550 ff. verwiesen.
107-109
Einstweilen frei.