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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 70. Ergänzungslieferung

2026

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

1. Überblick

„(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet ...“

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Regelungsgegenstand und Zweck. Art. 10 Abs. 4 bestimmt den „in diesem Artikel verwendeten“ Ausdruck „Dividenden“. Dividenden i.S.v. Art. 10 Abs. 4 lassen sich verkürzt als Einnahmen aus Gesellschaftsanteilen bezeichnen, die systematisch durch drei Fallgruppen näher umschrieben werden. Art. 10 Abs. 4 ist das Pendant zur Definition der „Zinsen“ in Art. 11 Abs. 2 und der Definition der „Lizenzgebühren“ in Art. 12 Abs. 2, die mit der gleichen Formulierung eingeleitet werden. Die in den übrigen Verteilungsnormen angesprochenen Einkünfte oder Einnahmen werden teilweise systematisch anders (s. z.B. Art. 6 Abs. 2 „unbewegliches Vermögen“) oder gar nicht näher (s. Art. 13 „Gewinne aus der Veräußerung“) definiert. Die eigenständigen und verhältnismäßig umfangreichen Definitionen der „Dividenden“, „Zinsen“ und „Lizenzgebühren“ dienen der möglichst klaren Abgrenzung der Verteilungsartikel 10 bis 12 zueinander, da sich hier naturgemäß Überschneidungen ergeben können. Aus diesem Grund nimmt Art. 11, der ebenso wie Art. 10 auf Früchte des Kapitalvermögens zielt, Dividenden i.S.v. Art. 10 Abs...

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