Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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2. Art. 5 Abs. 3 Buchst. a
„a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; ...“
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Warenlager u.a.m. Art. 5 Abs. 3 Buchst. a hat die Benutzung von Einrichtungen für die Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung eigener Waren zum Gegenstand. Das Unterhalten derartiger Einrichtungen wird nicht von Abs. 3 Buchst. a erfasst. Zu den Gütern oder Waren zählen alle Wirtschaftsgüter des Anlage- und Umlaufvermögens, die tatsächlich im wirtschaftlichen Eigentum des Unternehmens stehen. Der Ausdruck „Güter“ umfasst neben materiellen, beweglichen Wirtschaftsgütern auch immaterielle Wirtschaftsgüter. Dies ergibt sich im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 Buchst. d (Einkaufsgesellschaften), der nach Sinn und Zweck auch den Einkauf von immateriellen Wirtschaftsgütern („Güter“) umfassen muss. Warenlager („Lagerung von Gütern oder Waren“) sind unter Rückgriff auf § 12 Satz 2 Nr. 5 AO (zur Auslegung des Begriffs nach seiner gewöhnlichen Bedeutung s. Rz. 13) Einrichtungen, in denen Warenrohstoffe sowie Halb- und Fertigerzeugnisse aufbewahrt werden, bevor sie an einen anderen Ort verbracht werden. Ausstellungseinrichtungen sind...