Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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4.6 Tarife für Grenzgänger aus Deutschland (Tarifcodes L, M, N und P)
Die Tarifcodes L, M, N und P für Grenzgänger aus Deutschland gelangen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit zur Anwendung für Arbeitnehmer, die in Deutschland ansässig sind, ihren Arbeitsort in der Schweiz haben und in der Regel täglich an ihren deutschen Wohnort zurückkehren. Bedingung für die Anwendung dieser nach oben (auf höchstens 4.5 Prozent) hin begrenzten Grenzgängertarife ist (vgl. Art. 15a Abs. 1 DBA-D), dass dem Arbeitgeber pro Kalenderjahr eine Ansässigkeitsbescheinigung der deutschen Finanzbehörden auf dem amtlichen Formular (Gre-1, Ansässigkeitsbescheinigung für Grenzgänger zum Zwecke der Ermässigung der Abzugssteuern nach Artikel 15a Absatz 3 Satz 1 DBA-D und des Verhandlungsprotokolls vom , bzw. Gre-2 [Verlängerung von Gre-1]) vorgelegt wird. Wird diese Bescheinigung nicht vorgelegt, sind die ordentlichen Quellensteuertarife (Tarifcodes A, B, C, E und H) anzuwenden.
In Deutschland ansässige Arbeitnehmer, die an mehr als 60 Arbeitstagen im Jahr aus beruflich bedingten Gründen verhindert sind, an ihren Wohnsitz in Deutschland zurückzukehren (sog. Nichtrückkehrtage)...