KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 28.04.2026
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Arbeiter - Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger - Überstunden (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 6 Arbeitszeit
(1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit ohne Ruhepausen beträgt 40 Stunden. Es sind die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/69 i.d.g.F. (AZG) anzuwenden.
(2) Eine kürzere Wochenarbeitszeit ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer zu vereinbaren und kann nur schriftlich abgeändert werden.
Bei Vorhandensein eines Betriebsrates ist dieser bei einer Abänderung der Vereinbarung bei zu ziehen.
(3) Für die Arbeitszeit der jugendlichen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Lehrlinge unter 18 Jahren gelten die Vorschriften des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz, BGBl 1987/599 i.d.g.F. (KJBG). In Betrieben mit Fünftagewoche kann die Wochenarbeitszeit der Jugendlichen gemäß § 11 Abs. 2 KJBG abweichend von den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 KJBG an die tägliche Arbeitszeit der Erwachsenen angepasst werden.
(4) Eine Einteilung des Beginnes und des Endes der Arbeitszeit und der Ruhepausen sowie der Dauer der wöchentlichen Ruhezeit ist von der/dem Arbeitgeberin/Arbeitgeber zeitgerecht, jedoch mindestens zwei Wochen im Voraus bekannt zu geben. Bei unvorhergesehenen Änderungen der betrieblichen Erfordernisse kann diese Frist unterschritten werden.
(5) Im Normalfall beginnt und endet die Arbeitszeit im Betrieb. Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die an einer ständigen Arbeitsstelle - die nicht mit dem Standort des Betriebes ident ist - eingesetzt sind, beginnt und endet die Arbeitszeit an dieser ständigen Arbeitsstelle. Die genaue Einteilung wird zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer (Betriebsrat) vereinbart.
Die Arbeitszeit für Arbeiten, die fallweise nicht vom Standort des Betriebes aus verrichtet werden und sich auf mehrere Tage erstrecken, beginnt und endet auf der Arbeitsstelle. Ist der Arbeitsplatz über eine Fahrstunde vom Wohnort der/des Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers entfernt, so wird der Arbeitsbeginn um eine halbe Stunde hinausgeschoben. Außerdem werden der/dem Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer für diese Arbeiten die Fahrtkosten vom Standort des Betriebes zum Arbeitsplatz und zurück vergütet, sofern der Transfer nicht durch firmeneigene Fahrzeuge erfolgt.
(6) Wegzeiten, die in die Arbeitszeit fallen, werden wie Arbeitszeiten behandelt und mit dem Normalstundenlohn entlohnt.
(7) Die notwendige Zeit für das Be- und Entladen und für den Transport von Arbeitsgeräten und Materialien gilt als Arbeitszeit.
(8) Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die ihre komplette persönliche Kleidung aufgrund hygienischer oder organisatorischen Vorschriften (z. B. HACCP, Hygiene- und Desinfektionsvorschriften, Anweisung der/des Auftraggeberin/Auftraggebers) ablegen müssen, um ihre Arbeitskleidung anzulegen, gilt die dafür benötigte Zeit als Arbeitszeit.
(9) Am 24. und 31. Dezember endet die Arbeitszeit um 12.00 Uhr (mittags) unter Fortzahlung des Lohnes für die ausfallende Arbeitszeit.
Wird aus Betriebserfordernissen nach 12.00 Uhr gearbeitet, so gebührt für jede an diesen Tagen nach 12.00 Uhr geleistete Normalarbeitsstunde ein Zuschlag von 50 % des jeweiligen Stundenlohnes.
Arbeitet eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer an beiden Tagen nach 12.00 Uhr, so gebührt am 24.12. für jede an diesem Tag nach 12.00 Uhr geleistete Normalarbeitsstunde ein Zuschlag von 100 % des jeweiligen Stundenlohnes.
§ 10 Entgelt für Nacht-, Überstunden-, Sonn-, Feiertags- und Mehrarbeit
(1) Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/69 (AZG), des Arbeitsruhegesetzes (ARG), BGBl. Nr. 144/83 und der Arbeitsruhegesetz-Verordnung (ARG-VO), BGBl. Nr. 149/1984, i.d.g.F sind zu beachten.
(2) Bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern mit Teilzeitbeschäftigung liegen Überstunden erst dann vor, wenn das Ausmaß der für die vollbeschäftigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer vorgesehenen gesetzlichen Normalarbeitszeit überschritten wird.
(3) Die von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit geleisteten Stunden werden als Mehrarbeitsstunden (§ 19d AZG) bezeichnet. Für diese Mehrarbeitsstunden gebührt ein Zuschlag von 25 % auf den jeweiligen Stundenlohn, sofern diese Mehrarbeitsstunden nicht gem. Abs. 4 ausgeglichen werden.
(4) Mehrarbeitsstunden gemäß Abs. 3 sind nicht zuschlagspflichtig, wenn sie innerhalb von 3 Monaten ab Leistung der jeweiligen Mehrarbeitsstunde durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden oder bei gleitender Arbeitszeit (§ 4b AZG) die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird.
(5) Für die an Werktagen von Montag bis Samstag, an Sonntagen und in der Nachtzeit erbrachten Arbeitsleistungen sind den Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern zum jeweiligen Stundenlohn die in den Abs. 6 bis 9 angeführten Zuschläge zu bezahlen. Die Entlohnung für Arbeitsleistungen an Feiertagen ist in den Absätzen 10 und 11 geregelt. Die im AZG und in den Absätzen (3) und (4) geregelten Bestimmungen für die Zuschläge für Mehrarbeit und Überstunden sind dabei bereits berücksichtigt.
(6) An Werktagen von Montag bis Samstag (6 Uhr bis 21 Uhr):
Für Mehrarbeitsstunden: 25 %, sofern diese nicht innerhalb von 3 Monaten ab Leistung der jeweiligen Mehrarbeitsstunde durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden oder bei gleitender Arbeitszeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt überschritten wird.
Für Überstunden: 50 %
Für Überstunden, sofern diese angeordnet wurden und es sich dabei um die 11. oder 12. Arbeitsstunde am Tag handelt: 75 %
(7) An Werktagen von Montag bis Samstag in der Nachtzeit (21 Uhr bis 6 Uhr):
Für die Normalarbeitszeit: 50 %
Für Mehrarbeitsstunden (Nachtmehrarbeitsstunden) 50 %. Sofern innerhalb von 3 Monaten ab Leistung der jeweiligen Mehrarbeitsstunde diese durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 nicht ausgeglichen wird oder bei gleitender Arbeitszeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt überschritten wird, gebührt für diese Mehrarbeitsstunden ein zusätzlicher Zuschlag von 25 %.
Werden die Arbeiten gemäß der vereinbarten täglichen Arbeitszeit beendet und muss die/der Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung von Nachtmehrarbeitsstunden, neuerlich auf einer Arbeitsstelle erscheinen: 100 %
Sofern innerhalb von 3 Monaten ab Leistung der jeweiligen Nachtmehrarbeitsstunde diese durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 nicht ausgeglichen wird oder bei gleitender Arbeitszeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt überschritten wird, gebührt für diese Nachtmehrarbeitsstunde ein zusätzlicher Zuschlag von 25 %.
Beträgt die geleistete Arbeitszeit weniger als 2 Stunden, so ist eine Arbeitszeit von 2 Stunden samt Zuschlägen zu bezahlen.
Für Überstunden (Nachtüberstunden): 100 %
Für Überstunden (Nachtüberstunden): 125 %, sofern diese angeordnet wurden und es sich dabei um die 11. oder 12. Arbeitsstunde am Tag handelt.
Werden die Arbeiten gemäß der vereinbarten täglichen Arbeitszeit beendet und muss die/der Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung von Nachtüberstunden neuerlich auf einer Arbeitsstelle erscheinen: 150 %
Beträgt die geleistete Arbeitszeit weniger als 2 Stunden, so ist eine Arbeitszeit von 2 Stunden samt Zuschlägen zu bezahlen.
Werden die Arbeiten gemäß der vereinbarten täglichen Arbeitszeit beendet und muss die/der Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung von angeordneten Nachtüberstunden neuerlich auf einer Arbeitsstelle erscheinen und es sich dabei um die 11. oder 12. Arbeitsstunde am Tag handelt: 175 %
Beträgt die geleistete Arbeitszeit weniger als 2 Stunden, so ist eine Arbeitszeit von 2 Stunden samt Zuschlägen zu bezahlen.
(8) An Sonntagen (6 Uhr bis 21 Uhr), mit Ausnahme der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, die in der Lohngruppe 3 eingestuft sind:
Für die Normalarbeitszeit: 100 %
Für Mehrarbeitsstunden (Sonntagsmehrarbeitsstunden): 100 %. Sofern innerhalb von 3 Monaten ab Leistung der jeweiligen Mehrarbeitsstunde diese nicht durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen wird oder bei gleitender Arbeitszeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt überschritten wird, gebührt für diese Mehrarbeitsstunde ein zusätzlicher Zuschlag von 25 %.
Für Überstunden (Sonntagsüberstunden): 150 %
Für Überstunden (Sonntagsüberstunden): 175 %, sofern diese angeordnet wurden und es sich dabei um die 11. oder 12. Arbeitsstunde am Tag handelt.
Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, die in der Lohngruppe 3 eingestuft sind, gelten an Sonntagen (6 Uhr bis 21 Uhr) folgende Zuschläge:
Für Mehrarbeitsstunden (Sonntagsmehrarbeitsstunden): 25 %, sofern innerhalb von 3 Monaten ab Leistung der jeweiligen Mehrarbeitsstunde diese nicht durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen wird oder bei gleitender Arbeitszeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird.
Für Überstunden (Sonntagsüberstunden): 50 %
Für Überstunden (Sonntagsüberstunden): 75 %, sofern diese angeordnet wurden und es sich dabei um die 11. oder 12. Arbeitsstunde am Tag handelt.
(9) An Sonntagen in der Nachtzeit (21 Uhr bis 6 Uhr), mit Ausnahme der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, die in der Lohngruppe 3 eingestuft sind:
Für die Normalarbeitszeit: 150 %
Für Mehrarbeitsstunden (Sonntagsnachtmehrarbeitsstunden): 150 %. Sofern innerhalb von 3 Monaten ab Leistung der jeweiligen Mehrarbeitsstunde diese nicht durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen wird oder bei gleitender Arbeitszeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt überschritten wird, gebührt für diese Mehrarbeitsstunde ein zusätzlicher Zuschlag von 25 %.
Werden die Arbeiten gemäß der vereinbarten täglichen Arbeitszeit beendet und muss die/der Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung von Sonntagsnachtmehrarbeitsstunden, neuerlich auf einer Arbeitsstelle erscheinen: 175 %
Sofern innerhalb von 3 Monaten ab Leistung der jeweiligen Nachtmehrarbeitsstunde diese durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 nicht ausgeglichen wird oder bei gleitender Arbeitszeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt überschritten wird, gebührt für diese Nachtmehrarbeitsstunde ein zusätzlicher Zuschlag von 25 %.
Für Überstunden (Sonntagsnachtüberstunden): 200 %
Für Überstunden (Sonntagsnachtüberstunden): 200 %, sofern diese angeordnet wurden und es sich dabei um die 11. oder 12. Arbeitsstunde am Tag handelt.
Werden die Arbeiten gemäß der vereinbarten täglichen Arbeitszeit beendet und muss die/der Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung von Sonntagsnachtüberstunden neuerlich auf einer Arbeitsstelle erscheinen: 200 %
Werden die Arbeiten gemäß der vereinbarten täglichen Arbeitszeit beendet und muss die/der Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung von angeordneten Sonntagsnachtüberstunden neuerlich auf einer Arbeitsstelle erscheinen und es sich dabei um die 11. oder 12. Arbeitsstunde am Tag handelt: 200 %
Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, die in der Lohngruppe 3 eingestuft sind, gelten an Sonntagen (21 Uhr bis 6 Uhr) folgende Zuschläge:
Für die Normalarbeitszeit: 50 %
Für Mehrarbeitsstunden (Sonntagsnachtmehrarbeitsstunden): 50 %. Sofern innerhalb von 3 Monaten ab Leistung der jeweiligen Mehrarbeitsstunde diese nicht durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen wird oder bei gleitender Arbeitszeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt überschritten wird, gebührt für diese Mehrarbeitsstunde ein zusätzlicher Zuschlag von 25 %.
Werden die Arbeiten gemäß der vereinbarten täglichen Arbeitszeit beendet und muss die/der Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung von Nachtmehrarbeitsstunden, neuerlich auf einer Arbeitsstelle erscheinen: 100 %
Sofern innerhalb von 3 Monaten ab Leistung der jeweiligen Nachtmehrarbeitsstunde diese durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 nicht ausgeglichen wird oder bei gleitender Arbeitszeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt überschritten wird, gebührt für diese Nachtmehrarbeitsstunde ein zusätzlicher Zuschlag von 25 %.
Für Überstunden (Sonntagsnachtüberstunden): 100 %
Für Überstunden (Sonntagsnachtüberstunden): 125 %, sofern diese angeordnet wurden und es sich dabei um die 11. oder 12. Arbeitsstunde am Tag handelt.
Werden die Arbeiten gemäß der vereinbarten täglichen Arbeitszeit beendet und muss die/der Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung von Sonntagsnachtüberstunden neuerlich auf einer Arbeitsstelle erscheinen: 150 %
Werden die Arbeiten gemäß der vereinbarten täglichen Arbeitszeit beendet und muss die/der Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung von angeordneten Sonntagsnachtüberstunden neuerlich auf einer Arbeitsstelle erscheinen und es sich dabei um die 11. oder 12. Arbeitsstunde am Tag handelt: 175 %
(10) An Feiertagen:
Die/Der Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer behält für die infolge eines Feiertages ausgefallene Arbeit ihren/seinen Anspruch auf ihr/sein Entgelt, das sie/er erhalten hätte, wenn die Arbeit nicht ausgefallen wäre (Feiertagsentgelt gemäß § 9 Abs. 1 und 2 ARG).
Die/Der Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer, die/der während der Feiertagsruhe beschäftigt wird, hat außer dem Feiertagsentgelt Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende entfallende Entgelt (Feiertagsarbeitsentgelt) wie folgt:
Feiertagsarbeitsentgelt (6 Uhr bis 21 Uhr):
Für Stunden in der Normalarbeitszeit: Stundenlohn ohne Zuschläge.
Für Mehrarbeitsstunden (Feiertagsmehrarbeitsstunden): Stundenlohn + 50 % Zuschlag, wobei für diese Mehrarbeitsstunden kein Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 möglich ist.
Für Überstunden (Feiertagsüberstunden): Stundenlohn + 100 % Zuschlag.
Für Überstunden (Feiertagsüberstunden): Stundenlohn + 125 % Zuschlag, sofern diese angeordnet wurden und es sich dabei um die 11. oder 12. Arbeitsstunde am Tag handelt.
(11) Feiertagsarbeitsentgelt in der Nachtzeit (21 Uhr bis 6 Uhr):
Für Stunden in der Normalarbeitszeit: Stundenlohn + 50 % Zuschlag.
Für Mehrarbeitsstunden (Feiertagsnachtmehrarbeitsstunden): Stundenlohn + 100 % Zuschlag, wobei für diese Mehrarbeitsstunden kein Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 möglich ist.
Werden die Arbeiten gemäß der vereinbarten täglichen Arbeitszeit beendet und muss die/der Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung von Feiertagsnachtmehrarbeitsstunden, neuerlich auf einer Arbeitsstelle erscheinen: Stundenlohn + 150 % Zuschlag, wobei für diese Mehrarbeitsstunden kein Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 möglich ist.
Für Überstunden (Feiertagsnachtüberstunden): Stundenlohn + 150 % Zuschlag.
Für Überstunden (Feiertagsnachtüberstunden: Stundenlohn + 175 % Zuschlag, sofern diese angeordnet wurden und es sich dabei um die 11. oder 12. Arbeitsstunde am Tag handelt.
Werden die Arbeiten gemäß der vereinbarten täglichen Arbeitszeit beendet und muss die/der Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung von Feiertagsnachtüberstunden, neuerlich auf einer Arbeitsstelle erscheinen: Stundenlohn + 175 % Zuschlag.
Werden die Arbeiten gemäß der vereinbarten täglichen Arbeitszeit beendet und muss die/der Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung von angeordneten Feiertagsnachtüberstunden neuerlich auf einer Arbeitsstelle erscheinen und es sich dabei um die 11. oder 12. Arbeitsstunde am Tag handelt: Stundenlohn + 175 % Zuschlag.
(12) Die Verrechnung der Überstundenarbeit erfolgt viertelstundenweise derart, dass Bruchteile einer viertel Stunde auf eine viertel Stunde aufgerundet werden.
(13) Beträgt die geleistete Arbeitszeit an Sonn- oder Feiertagen weniger als 2 Stunden, so ist eine Arbeitszeit von 2 Stunden samt Zuschlägen zu bezahlen. Die im Zusammenhang mit der an Sonn- und Feiertagen zu erbringenden Arbeitsleistungen entstehenden tarifgünstigsten Fahrtkosten sind der/dem Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer von der/dem Arbeitgeberin/Arbeitgeber zu vergüten, sofern der Transfer nicht durch firmeneigene Fahrzeuge erfolgt.
Kommentierung
Der Kollektivvertrag regelt eine 40-Stunden-Woche und hat keine Sonderbestimmungen bezüglich des Teilers. Dieser beträgt somit 1/173. Bezüglich der Höhe der Zuschläge gibt es eine Vielzahl an Besonderheiten, die nachfolgend kursorisch dargestellt sind. Zur besseren Übersichtlichkeit wurde mit Wirkung eine Trennung der Zulagen nach Werk-, Sonn- und Feiertagen durchgeführt und eine entsprechende Tabelle dem KV als Anhang A hinzufügt.
Überstunden in der Zeit von 6:00-21:00 Uhr: 50 % Zuschlag (Abs. 6b)
Überstunden in der Zeit von 21:00-6:00 Uhr: 100 % Zuschlag (Abs. 7d)
Dauernd oder fallweise verrichtete Arbeitsleistungen in der Normalarbeitszeit in der Zeit von 21:00-6:00 Uhr: 50 % Zuschlag (Abs. 7a)
Wurde die normale Arbeitsleistung beendet und hat ein separater Arbeitsantritt für Nachtüberstunden ab 21:00 Uhr zu erfolgen, gebühren 100 % Zuschlag; beträgt die geleistete Arbeitszeit weniger als 2 Stunden, ist trotzdem eine Arbeitszeit von 2 Stunden zu vergüten (Abs. 7c iVm Abs. 13)
Die 11. und 12. Arbeitsstunde am Tag (sofern eine angeordnete Überstunde): 75 % Zuschlag (Abs. 6c)
Jede Arbeitsleistung am Sonntag: 100 % Zuschlag (Abs. 8a)
Überstunden am Sonntag: 150 % Zuschlag (außer für Arbeitnehmer in der LG 3) (Abs. 8c)
Arbeitsleistungen an Feiertagen, die über die festgesetzte Arbeitszeit hinausgehen, aber noch keine Überstunden sind (Mehrarbeit): 50 % Zuschlag (Abs. 10b)
Überstunden am Feiertag: 100 % (Abs. 10c)
Beträgt die geleistete Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen weniger als 2 Stunden, ist trotzdem eine Arbeitszeit von 2 Stunden zu bezahlen (Abs. 13)
Für die Verrechnung der Überstunden sind Bruchteile einer Viertelstunde auf eine volle Viertelstunde aufzurunden. Dieser Grundsatz gilt auch für die Stundenlöhne (§ 11 Abs. 6 KV).
Werden im Anschluss an die Normalarbeitszeit mindestens 2 Überstunden geleistet, so gebührt den Arbeitnehmern eine viertelstündige Erholungspause, die zu bezahlen ist.
Zu beachten ist, dass am 24. und 31.12. die Normalarbeitszeit um 12:00 Uhr endet und die danach anfallenden Arbeitsstunden mit einem 50%igen Zuschlag zu vergüten sind. Wenn an beiden Tagen nach 12:00 Uhr gearbeitet wird, gebührt am 24.12. sogar ein 100%iger Zuschlag.
In diesem KV ist beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ein Höchstausmaß von 150 %, 175 % (11./12. Stunde) oder - bei Nachtüberstunden an Sonntagen bzw. Sonntagnacht-Mehrarbeitsstunden bei neuerlichem Beginn und ohne Zeitausgleich für die Mehrarbeit - sogar 200 % möglich. Zu beachten sind dabei die Bestimmungen des § 10 Abs. 8 KV.
Eine Arbeitnehmerin ist von 15:00-23:30 Uhr zur Gebäudereinigung eingeteilt. Für die Arbeitsleistung nach 21:00 Uhr gebührt ein Zuschlag von 50 %. Sofern sie im Anschluss an die vereinbarte Normalarbeitszeit noch Überstunden leisten muss, wären diese als Nachtüberstunden mit 100 % Zuschlag zu vergüten.