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KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Hitz/Schrenk

KomKo - Kommentierte Kollektivverträge

Antworten auf die häufigsten KV-Fragen

Stand: 28.04.2026

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KomKo - Kommentierte Kollektivverträge - Stand: 28.04.2026

Arbeiter - Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger - Überstunden (gültig seit )

gültig von: bis:

Kommentierung

Der Kollektivvertrag regelt eine 40-Stunden-Woche und hat keine Sonderbestimmungen bezüglich des Teilers. Dieser beträgt somit 1/173. Bezüglich der Höhe der Zuschläge gibt es eine Vielzahl an Besonderheiten, die nachfolgend kursorisch dargestellt sind. Zur besseren Übersichtlichkeit wurde mit Wirkung eine Trennung der Zulagen nach Werk-, Sonn- und Feiertagen durchgeführt und eine entsprechende Tabelle dem KV als Anhang A hinzufügt.

  • Überstunden in der Zeit von 6:00-21:00 Uhr: 50 % Zuschlag (Abs. 6b)

  • Überstunden in der Zeit von 21:00-6:00 Uhr: 100 % Zuschlag (Abs. 7d)

  • Dauernd oder fallweise verrichtete Arbeitsleistungen in der Normalarbeitszeit in der Zeit von 21:00-6:00 Uhr: 50 % Zuschlag (Abs. 7a)

  • Wurde die normale Arbeitsleistung beendet und hat ein separater Arbeitsantritt für Nachtüberstunden ab 21:00 Uhr zu erfolgen, gebühren 100 % Zuschlag; beträgt die geleistete Arbeitszeit weniger als 2 Stunden, ist trotzdem eine Arbeitszeit von 2 Stunden zu vergüten (Abs. 7c iVm Abs. 13)

  • Die 11. und 12. Arbeitsstunde am Tag (sofern eine angeordnete Überstunde): 75 % Zuschlag (Abs. 6c)

  • Jede Arbeitsleistung am Sonntag: 100 % Zuschlag (Abs. 8a)

  • Überstunden am Sonntag: 150 % Zuschlag (außer für Arbeitnehmer in der LG 3) (Abs. 8c)

  • Arbeitsleistungen an Feiertagen, die über die festgesetzte Arbeitszeit hinausgehen, aber noch keine Überstunden sind (Mehrarbeit): 50 % Zuschlag (Abs. 10b)

  • Überstunden am Feiertag: 100 % (Abs. 10c)

  • Beträgt die geleistete Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen weniger als 2 Stunden, ist trotzdem eine Arbeitszeit von 2 Stunden zu bezahlen (Abs. 13)

Für die Verrechnung der Überstunden sind Bruchteile einer Viertelstunde auf eine volle Viertelstunde aufzurunden. Dieser Grundsatz gilt auch für die Stundenlöhne (§ 11 Abs. 6 KV).

Werden im Anschluss an die Normalarbeitszeit mindestens 2 Überstunden geleistet, so gebührt den Arbeitnehmern eine viertelstündige Erholungspause, die zu bezahlen ist.

Zu beachten ist, dass am 24. und 31.12. die Normalarbeitszeit um 12:00 Uhr endet und die danach anfallenden Arbeitsstunden mit einem 50%igen Zuschlag zu vergüten sind. Wenn an beiden Tagen nach 12:00 Uhr gearbeitet wird, gebührt am 24.12. sogar ein 100%iger Zuschlag.

Sonderfragen

In diesem KV ist beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ein Höchstausmaß von 150 %, 175 % (11./12. Stunde) oder - bei Nachtüberstunden an Sonntagen bzw. Sonntagnacht-Mehrarbeitsstunden bei neuerlichem Beginn und ohne Zeitausgleich für die Mehrarbeit - sogar 200 % möglich. Zu beachten sind dabei die Bestimmungen des § 10 Abs. 8 KV.

Praxisbeispiel

Eine Arbeitnehmerin ist von 15:00-23:30 Uhr zur Gebäudereinigung eingeteilt. Für die Arbeitsleistung nach 21:00 Uhr gebührt ein Zuschlag von 50 %. Sofern sie im Anschluss an die vereinbarte Normalarbeitszeit noch Überstunden leisten muss, wären diese als Nachtüberstunden mit 100 % Zuschlag zu vergüten.

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