KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 23.05.2025
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Arbeitnehmer:innen - Gastronomie/Hotellerie - Einstufung (gültig seit bzw. )
gültig von: bzw. bis:
XIII Vordienstzeiten und Branchenerfahrung
(gültig ab )
1. Facheinschlägige Vordienstzeiten bei selbiger/selbigem Arbeitgeber:in sind in vollem Ausmaß, bei anderen Arbeitgeber:innen unabhängig davon, ob sie im Inland oder Ausland zurückgelegt wurden, mit höchstens bis zu drei Jahren anzurechnen.
2. Sind facheinschlägige Vordienstzeiten bei selbiger/selbigem Arbeitgeber:in
a. mit mindestens drei Jahren anzurechnen, sind keine weiteren Vordienstzeiten von anderen Arbeitgeber:innen anzurechnen.
b. mit weniger als drei Jahren anzurechnen, sind facheinschlägige Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgeber:innen insoweit anzurechnen, bis in Summe drei Jahre erreicht werden.
3. Facheinschlägige Vordienstzeiten ...