KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 28.04.2026
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Angestellte - Pharmazeutische Fachkräfte in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken Österreichs - Ausgleichszulage (gültig seit )
gültig von: bis:
XVIII. AUSGLEICHSZULAGE
(1) Den in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis im Volldienst stehenden pharmazeutischen Fachkräften gebührt eine vom Dienstgeber an den Dienstnehmer unmittelbar zu entrichtende Ausgleichszulage.
(2) Die Ausgleichszulage ist ein Beitrag zur Abgeltung allgemeiner Mehrleistungen und Mehrrisken der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehenden pharmazeutischen Fachkräfte gegenüber vergleichbaren Bundesbeamten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, soweit diese nicht durch Leistungen der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich außerhalb der Besoldung abgegolten werden.
(3) Die jeweilige Höhe der Ausgleichszulage ist durch die Kollektivvertragspartner zu vereinbaren und mit Rundschreiben zu verlautbaren.
(4) Für im Teildienst stehende pharmazeutische Fachkräfte ermäßigt sich die Ausgleichszulage auf einen dem Dienstausmaß entsprechenden aliquoten Teil.
(5) Die Ausgleichszulage ist monatlich im Nachhinein fällig und stellt einen Bestandteil des regelmäßigen monatlichen Entgeltes dar.
Kommentierung
Die Pharmazeutische Gehaltskasse zahlt berufsberechtigten Apothekern und Aspiranten, die in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke in Österreich angestellt sind, das sogenannte „Schemagehalt“ (= senioritätsabhängiges Gehalt des Gehaltsschemas). Dieses Gehalt stellt den überwiegenden Teil der Bezüge einer pharmazeutischen Fachkraft dar.
Das Einkommen angestellter Apotheker und Aspiranten wird durch eine kollektivvertraglich geregelte Ausgleichszulage ergänzt. Diese wird den pharmazeutischen Fachkräften entsprechend ihrem Dienstausmaß direkt vom Apothekenbetrieb als Arbeitgeber ausbezahlt.
Die Ausgleichszulage ist unabhängig von der jeweiligen Gehaltsstufe und gebührt 14-mal pro Jahr. Die jeweilige Höhe der Ausgleichszulage wird von den Kollektivvertragspartnern (Österreichischer Apothekerverband, Verband angestellter ApothekerInnen Österreichs) vereinbart und ist für berufsberechtigte Apotheker und Aspiranten in unterschiedlicher Höhe festgelegt.