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KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Hitz/Schrenk

KomKo - Kommentierte Kollektivverträge

Antworten auf die häufigsten KV-Fragen

Stand: 28.04.2026

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KomKo - Kommentierte Kollektivverträge - Stand: 28.04.2026

Angestellte - Handel - Jubiläumsgeld - Quick-Info (gültig seit )

gültig von: bis:

Quick-Info

Der gegenständliche Kollektivvertrag enthält in Abschnitt 1) H Regelungen zu einem Jubiläumsgeld. Dieser Anspruch stellt sich wie folgt dar:

Nach einer Beschäftigung im gleichen Betrieb von


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20 Jahren mindestens
1 Brutto-Monatsgehalt,
25 Jahren mindestens
1,5 Brutto-Monatsgehälter,
35 Jahren mindestens
2,5 Brutto-Monatsgehälter,
40 Jahren mindestens
3,5 Brutto-Monatsgehälter.

Alternativ zum Geldanspruch kann das Jubiläumsgeld auch als Zeitguthaben konsumiert werden. Der Kollektivvertrag beinhaltet hier detaillierte Vorgaben zur Umrechnung des Geldanspruches in Freizeit.

Zusätzlich wird den Arbeitnehmern unter Fortzahlung des Entgelts eine Dienstfreistellung, Anzahl der Arbeitstage gestaffelt nach Dienstjahren, gewährt. Detaillierte Informationen dazu sind im angeführten Abschnitt beschrieben (siehe dazu Klapptext).

Allgemeines zu Jubiläumsgeldern

Unter einem Jubiläumsgeld ist eine für langjährige Dienste gewährte Anerkennungszahlung zu verstehen. Diesbezügliche Ansprüche sind gegebenenfalls im Kollektivvertrag geregelt und belaufen sich üblicherweise auf eine bestimmte Anzahl von Monatsgehältern.

Sieht der Kollektivvertrag einen diesbezüglichen Anspruch vor, ist dieser auch zu gewähren, andernfalls kann der Tatbestand der Unterentlohnung nach dem LSD‑BG erfüllt werden.

Abgabenrechtlich werden Jubiläumsgelder als Sonderzahlungen abgerechnet. Seit sind diese beitragspflichtig, davor bestand unter gewissen Voraussetzungen Beitragsfreiheit.

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