KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 28.04.2026
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Angestellte - Handel - Jubiläumsgeld - Quick-Info (gültig seit )
gültig von: bis:
H. Jubiläumsgelder
1. Für langjährige Dienste werden der Angestellten nach einer Beschäftigung im gleichen Betrieb von
Tabelle in neuem Fenster öffnen
20 Jahren mindestens
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1 Brutto-Monatsgehalt,
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25 Jahren mindestens
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1,5 Brutto-Monatsgehälter,
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35 Jahren mindestens
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2,5 Brutto-Monatsgehälter,
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40 Jahren mindestens
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3,5 Brutto-Monatsgehälter
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als einmalige Anerkennungszahlung gewährt.
2. Das Dienstjubiläum gebührt grundsätzlich in Geld. Auf Wunsch der Arbeitnehmerin und sofern dies betrieblich möglich ist, kann in beiderseitigem Einvernehmen alternativ zum Geldanspruch, die Umwandlung des Jubiläumsgeldes in Zeitguthaben vereinbart werden.
2.1. Dabei gilt, dass für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen ein Monatsgehalt 22 Arbeitstagen entspricht. Arbeiten vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen auf Grund einer Vereinbarung regelmäßig weniger als fünf Tage in einer Kalenderwoche, ist das Zeitguthaben entsprechend (regelmäßige Arbeitstage * 4,33 Kalenderwochen) anzupassen. Der Anspruch für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen wird aliquot berechnet (durchschnittliche Arbeitstage in den letzten 12 Monaten vor dem Dienstjubiläum. Das Ergebnis wird kaufmännisch gerundet.).
2.2. Die Umwandlung dieser Geldansprüche in Zeitguthaben ist im Vorhinein schriftlich zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeberin zu vereinbaren. Die Umwandlung von Geldansprüchen kann auch nur teilweise in Zeitguthaben erfolgen (z. B. nach 25 Jahren ein Monatsgehalt in Zeit und ein halbes Monatsgehalt in Geld).
2.3. Der Verbrauch der Zeitguthaben kann ab dem Fälligkeitszeitpunkt in einem oder mehreren Teilen vereinbart werden. Ebenso ist die Vereinbarung eines vorgezogenen Verbrauchs zulässig.
2.4. Nicht verbrauchte Zeitguthaben sind am Ende des Dienstverhältnisses auf Grundlage des zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses aktuellen Monatsgehaltes auszuzahlen.
2.5. Während des Verbrauchs des Zeitguthabens richtet sich die Entgeltfortzahlung nach dem vertraglich vereinbarten Bruttomonatsgehalt. Variable Entgeltbestandteile bleiben dabei ohne Berücksichtigung. Ein Krankenstand unterbricht die Konsumation des Zeitguthabens.
3. Die Arbeitnehmerin wird im Zusammenhang mit ihrem Jubiläum unter Fortzahlung ihres Entgeltes wie folgt vom Dienst freigestellt.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
10 Jahre
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ein Arbeitstag
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15 Jahre
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ein Arbeitstag
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20 Jahre
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zwei Arbeitstage
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25 Jahre
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zwei Arbeitstage
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35 Jahre
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zwei Arbeitstage
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40 Jahre
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zwei Arbeitstage
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3.1. Der Anspruch für das 10-jährige und das 15-jährige Jubiläum gilt für Dienstjubiläen, die ab dem entstehen.
3.2. Bestehen betriebliche Regelungen über die Gewährung eines 10-jährigen oder 15-jährigen Dienstjubiläums, so gelten diese anstatt der obigen Regelung, soweit sie insgesamt zumindest gleich günstig sind.
Quick-Info
Der gegenständliche Kollektivvertrag enthält in Abschnitt 1) H Regelungen zu einem Jubiläumsgeld. Dieser Anspruch stellt sich wie folgt dar:
Nach einer Beschäftigung im gleichen Betrieb von
Tabelle in neuem Fenster öffnen
20 Jahren mindestens
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1 Brutto-Monatsgehalt,
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25 Jahren mindestens
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1,5 Brutto-Monatsgehälter,
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35 Jahren mindestens
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2,5 Brutto-Monatsgehälter,
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40 Jahren mindestens
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3,5 Brutto-Monatsgehälter.
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Alternativ zum Geldanspruch kann das Jubiläumsgeld auch als Zeitguthaben konsumiert werden. Der Kollektivvertrag beinhaltet hier detaillierte Vorgaben zur Umrechnung des Geldanspruches in Freizeit.
Zusätzlich wird den Arbeitnehmern unter Fortzahlung des Entgelts eine Dienstfreistellung, Anzahl der Arbeitstage gestaffelt nach Dienstjahren, gewährt. Detaillierte Informationen dazu sind im angeführten Abschnitt beschrieben (siehe dazu Klapptext).
Unter einem Jubiläumsgeld ist eine für langjährige Dienste gewährte Anerkennungszahlung zu verstehen. Diesbezügliche Ansprüche sind gegebenenfalls im Kollektivvertrag geregelt und belaufen sich üblicherweise auf eine bestimmte Anzahl von Monatsgehältern.
Sieht der Kollektivvertrag einen diesbezüglichen Anspruch vor, ist dieser auch zu gewähren, andernfalls kann der Tatbestand der Unterentlohnung nach dem LSD‑BG erfüllt werden.
Abgabenrechtlich werden Jubiläumsgelder als Sonderzahlungen abgerechnet. Seit sind diese beitragspflichtig, davor bestand unter gewissen Voraussetzungen Beitragsfreiheit.