KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 28.04.2026
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Arbeiter - Fahrradboten - Karenzzeiten (gültig seit )
gültig von: bis:
Artikel XIV. Anrechnung von Karenzzeiten
Die Anrechnung von Karenzzeiten im laufenden Dienstverhältnis richtet sich nach § 15f Mutterschutzgesetz (MSchG) i. d. F. des BGBl 68/2019 (MSchG) in Verbindung mit § 7c Väterkarenzgesetz (VKG).
Kommentierung
Mangels diesbezüglicher Regelung im Kollektivvertrag sind Karenzzeiten nur im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß anzurechnen.
Für Karenzen, die für Geburten bis angetreten werden, gelten die Bestimmungen des § 15f Abs. 1 MSchG (aF) bzw. § 7c VKG. Die erste Karenz im Dienstverhältnis wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß jedoch nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten angerechnet.
Mit ist mit dem BGBl I 2019/68 eine gesetzliche Neuregelung der Anrechnung von Karenzzeiten in Kraft getreten (§ 15f Abs. 1 MSchG bzw. § 7c VKG). Davon betroffen sind Karenzen, die für Geburten seit angetreten werden. Diese sind in vollem Ausmaß für dienstzeitabhängige Ansprüche anzurechnen, somit für sämtliche Ansprüche aus dem Gesetz (Kündigungsfrist, Ausmaß der Entgeltfortzahlung, „6. Urlaubswoche“, Abfertigung Alt) und dem Kollektivvertrag.
Die Neuregelung hat keine Rückwirkung und somit keine Auswirkung für Karenzen, die für Geburten bis konsumiert wurden/werden.
Für Arbeitnehmer in diesem Kollektivvertrag werden keine Zeiten über das gesetzliche Ausmaß hinaus angerechnet. Maßgeblich für die Anrechnung ist einzig der Zeitpunkt der Geburt des Kindes, siehe Praxisbeispiel.
Eine Arbeitnehmerin ist von bis erstmalig in Karenz.
Zumal die Karenz für eine Geburt vor dem angetreten wurde und damit nach der Altregelung zu beurteilen ist, wird diese Karenz für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und das Urlaubsausmaß im Ausmaß von maximal zehn Monaten angerechnet.
Weitere Karenzen der Arbeitnehmerin für Geburten nach dem sind nach der gesetzlichen Neuregelung für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.