KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 28.04.2026
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Angestellte - Steuerberater und Wirtschaftsprüfer - persönliche Dienstverhinderung - Quick-Info (gültig seit )
gültig von: bis:
VI. Freizeit bei nachgewiesener Dienstverhinderung
1. Bei angezeigtem und nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienereignisse ist jedem Angestellten eine Freizeit ohne Schmälerung seines monatlichen Entgeltes wie folgt zu gewähren:
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Bei Eheschließung des Angestellten
bzw. Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
oder bei Tod des Ehepartners/Lebensgefährten /
eingetragenen Partners / der
Ehepartnerin/Lebensgefährtin*) / eingetragenen
Partnerin
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3 Werktage
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Im Todesfall von Eltern,
Stiefeltern, Kindern oder im gemeinsamen Haushalt
lebenden Zieh- oder Stiefkindern bzw.
Familienangehörigen
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2 Werktage
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Bei Eheschließung oder Begründung
einer eingetragenen Partnerschaft von
Geschwistern, Kindern bzw. eines im gemeinsamen
Haushalt lebenden Zieh- oder Stiefkindes, eines
Elternteils
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1 Werktag
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Bei Niederkunft der Ehegattin bzw.
Lebensgefährtin*) bzw. eingetragenen Partnerin
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2 Werktage
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Im Todesfall von großjährigen
Kindern, Geschwistern, Schwiegereltern bzw. Eltern
des eingetragenen Partners/der eingetragenen
Partnerin oder Großeltern
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1 Werktag
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zuzüglich der notwendigen Hin- und
Rückfahrt zum Ort des Begräbnisses im Ausmaß eines
weiteren Werktages.
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Bei Wohnungswechsel im Fall der
Führung eines eigenen Haushaltes
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2 Werktage.
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2. Fällt das Ereignis, das die Dienstverhinderung hervorgerufen hat, bei Einteilung der Arbeitszeit in eine Fünftagewoche auf den arbeitsfreien Werktag, so vermindert sich die zu gewährende Freizeit um diesen Werktag.
*) Dem Ehepartner/Der Ehepartnerin ist ein Lebensgefährte/eine Lebensgefährtin gleichzuhalten, mit dem/der seit mindestens 10 Monaten eine eheähnliche Gemeinschaft im gemeinsamen Haushalt besteht.
Quick-Info
Persönliche Dienstverhinderung (Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung)
Allgemeines
Im Falle einer persönlichen Dienstverhinderung kann Anspruch auf eine Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts bestehen. Die Entgeltfortzahlung gebührt für eine verhältnismäßig kurze Zeit, wobei hier grundsätzlich von längstens einer Woche pro Anlassfall ausgegangen wird. Diesbezügliche Anlässe sind in der Praxis insbesondere Arzt- und Behördentermine oder familiäre Ereignisse (die eigene Eheschließung, ein Wohnungswechsel, etc.).
Die Bestimmungen hierzu finden sich in § 8 Abs. 3 AngG für die Angestellten bzw. gleichlautend in § 1154b Abs. 5 ABGB für die Arbeiter.
Ein Arbeitnehmer hat die grundsätzliche Verpflichtung, den Eintritt eines Dienstversäumnisses möglichst zu vermeiden und alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Dienstverhinderung hintan zu halten. Nur wenn dies gescheitert ist, kann der Dienstverhinderungsgrund geltend gemacht werden. Dies ist insbesondere etwa bei Arztterminen zu beachten.
Der gegenständliche Kollektivvertrag sieht beispielsweise folgende persönliche Dienstverhinderungen vor:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bei Wohnungswechsel im Fall der Führung
eines eigenen Haushaltes
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2 Werktage
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Bei Eheschließung oder Begründung einer
eingetragenen Partnerschaft von Geschwistern,
Kindern bzw. eines im gemeinsamen Haushalt lebenden
Zieh- oder Stiefkindes, eines Elternteils
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1 Werktag
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Bei Niederkunft der Ehegattin bzw.
Lebensgefährtin bzw. eingetragenen Partnerin
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2 Werktage
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Die im Kollektivvertrag aufgezählten Dienstverhinderungsgründe sind nur demonstrativ, ein darüber hinaus gehender Anspruch - hinsichtlich Art und Dauer der Dienstverhinderung - kann gegeben sein.
Regelt der Kollektivvertrag etwa die Fortzahlung des Entgelts bei Niederkunft der Ehegattin bzw. Lebensgefährtin für die Dauer eines Arbeitstages, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die geregelte Dauer. Im Einzelfall und bei entsprechender Begründung, besteht gegebenenfalls auch ein längerer Anspruch auf bezahlte Freistellung.
Auch wenn der Kollektivvertrag einen bestimmten Dienstverhinderungsgrund nicht erwähnt, kann im Einzelfall und bei entsprechender Begründung gegebenenfalls dennoch ein (gesetzlicher) Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts gegeben sein. Findet sich in einem Kollektivvertrag etwa zu einer Vorladung vor Gericht keine Regelung zur Fortzahlung des Entgelts, kann trotzdem ein gesetzlicher Dienstverhinderungsgrund und damit ein Entgeltfortzahlungsanspruch vorliegen.
Manche Kollektivverträge regeln sehr spezielle Dienstverhinderungsgründe aufgrund von Branchenbesonderheiten, aus denen sich nicht ein für alle Branchen relevanter Anspruch ableiten lässt.
So regelt etwa der Kollektivvertrag für Angestellte in Spedition & Logistik einen persönlichen Dienstverhinderungsgrund beim erstmaligen Antritt zum letzten Teil der Führerscheinprüfung für die Klassen B oder C. Der Kollektivvertrag für Angestellte bei Immobilienverwaltern kennt wieder einen Freistellungsanspruch für Prüfungen, die aufgrund einer immobilienspezifischen facheinschlägigen Fortbildung mit ausdrücklichem Einverständnis des Arbeitgebers absolviert werden.